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Sanierungstarifvertrag

Nachstehend finden Sie ein typisches Muster eines Sanierungstarifvertrages aus dem Bereich der IG Metall


Verhandlungsergebnis vom xx.xx.2009 zu einem Sanierungstarifvertrag


Zwischen der


XY GmbH
- nachfolgend Unternehmen -
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn XY


und der
IG Metall Bezirksleitung XY,


wird nach § 2 des Tarifvertrages zur Förderung der Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit folgender Sanierungstarifvertrag geschlossen.


Präambel


Die Parteien sind sich einig, dass aufgrund einer schwerwiegenden Veränderung der Marktssituation das Unternehmen in seinem Bestand gefährdet ist. Damit ist dieGeschäftsgrundlage der bislang geltenden „Vereinbarung zur Standort- und Beschäftigungssicherung“ vom xx.xx.xxxx weggefallen. Zu seiner Fortführung vereinbaren die Parteien Folgendes:


§ 1 Geltungsbereich


(1) Diese Vereinbarung gilt für die Beschäftigten des Unternehmens in xy, die dem Geltungsbereich des Anerkennungstarifvertrages vom xx.xx.xxxx unterliegen.
(2) Davon ausgenommen sind
• Beschäftigte in Altersteilzeit
• Beschäftigte, bei denen aus Anlass der gemäß § 3 durchzuführenden Betriebsänderung i. S. v. § 111 BetrVG betriebsbedingte Kündigungen unvermeidbar sind.
(3) Für Beschäftigte, die das Angebot auf Wechsel in die Transfergesellschaft gemäß § 3, Abs.4 dieser Vereinbarung annehmen, gelten nur die Bestimmungen der §§ 13, Abs.3 und 14, Abs. 2 und Abs.3 dieser Vereinbarung.


§ 2 Standortsicherung


(1) Der Standort xy des Unternehmens wird bis xx.xx.2011 als Produktionsstandort mit den Bereichen
-
-
-
-
abgesichert.


(2) Die Tarifvertragsparteien verfolgen mit den nachfolgend beschriebenen Maßnahmen das Ziel, die unmittelbar drohende Insolvenzgefahr abzuwenden und den Bestand des Unternehmens und Arbeitsplätze am Standort xy auch über diesen Zeitpunkt hinaus zu sichern.


§ 3 Unternehmensplan


(1) Zur Vermeidung einer Insolvenz und zur Sicherung des Unternehmens sowie möglichst vieler Arbeitsplätze ist es erforderlich, Maßnahmen im Sinne des als Anlage beigefügten Unternehmenskonzeptes durchzuführen.
(2) Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, dass es sich bei den geplanten Maßnahmen nicht um Maßnahmen nach § 3, Nr.1 bis 3 des Tarifvertrages über Rationalisierungsschutz vom xx.xx.1998 handelt.
(3) Die Umsetzung von betriebsbedingten personellen Maßnahmen erfolgt nach Vereinbarung der Betriebsparteien über einen Interessenausgleich gemäß § 111 BetrVG.
(4) Allen Beschäftigten, deren Arbeitsplatz infolge der Betriebsänderung gem. Abs.3 entfällt, ist zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung ein Angebot auf Wechsel in eine Transfergesellschaft gemäß den Bestimmungen des SGB III zu unterbreiten. Dieses Angebot muss folgende Bedingungen erfüllen:
• Garantierte Verweildauer von mindestens acht Monaten Dauer bzw. mindestens der Dauer der doppelten gesetzlichen Kündigungsfrist bis zu einer Dauer von maximal 12 Monaten.
• Aufstockung des Transferkurzarbeitgeldes auf einen Betrag, der 73% bzw. 80% des pauschalierten Nettoentgeltes absichert.


§ 4 Beteiligungsrechte


(1) Der Betriebsrat des Unternehmens bildet einen aus drei Mitgliedern bestehenden Ausschuss, der von der Geschäftsführung mindestens einmal je Quartal über den Stand und die Durchführung des Unternehmenskonzepts unterrichtet wird.
(2) Der Ausschuss nimmt die Aufgaben nach § 106 BetrVG wahr. Dies gilt unabhängig von der gesetzlichen Voraussetzung von mehr als einhundert beschäftigten Arbeitnehmer. Die §§ 107 bis 109 BetrVG gelten entsprechend
(3) In diesem Zusammenhang hat der Betriebsrat das Recht, jeweils nach Feststellung der testierten Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2008 bis einschließlich 2011 nach vorheriger Beratung mit dem Abschlussprüfer einen Sachverständigen nach § 80, Abs.3 BetrVG einzuschalten. Für diese Beratung gelten bis zu 2 Beratertage/Jahr als vereinbart.
(4) Die Beratungsergebnisse werden der betrieblichen Tarifkommission der IG Metall zur Kenntnis gebracht.
(5) Die Beratungsergebnisse wie auch die Mitglieder der betrieblichen Tarifkommission unterliegen der Geheimhaltungspflicht im Sinne des § 79 BetrVG.


§ 5 Personalkapazität und -entwicklung


(1) Der IST - Personalbestand (Stichtag xx.xx.2009) von xx Beschäftigten ohne Auszubildende, ATZ und AT - Angestellte - kann auf einen Soll - Personalbestand von xx Beschäftigten ohne Auszubildende und AT - Angestellte gesenkt werden.
(2) Die Reduzierung des Personalbestandes erfolgt über Maßnahmen i. S. v. § 3, Abs. 3 und 4xdieser Vereinbarung ggf. auch durch betriebsbedingte Kündigungen, soweit eine Gesamtzahl x von maximal xx betriebsbedingten Kündigungen nicht überschritten wird.
(3) Bei Unterschreiten von 90% des Soll - Personalbestands (= xx unbefristete VZxArbeitsplätze) sind Ersatzeinstellungen vorzunehmen.


§ 6 Betriebsbedingte Kündigungen


(1) Während der Laufzeit dieser Vereinbarung sind betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen.
(2) Dies gilt nicht für Kündigungen gemäß § 5, Abs.2 unter Berücksichtigung von § 3, Abs.4 dieser Vereinbarung.


§ 7 Beiträge der Arbeitnehmer/innen


Die unter dem Geltungsbereich von §1, Abs.1 dieser Vereinbarung stehenden Beschäftigten bringen Beiträge zur Sicherung des Standortes und der Beschäftigung durch ganzen bzw. teilweisen Verzicht auf Jahressonderzahlungen, Urlaubsgeld und Entgelterhöhungen gemäß der §§ 13 bis 16 dieser Vereinbarung ein.


§ 8 Beiträge der AT-, und Leitenden Angestellten


Der Beitrag der AT-Mitarbeiter und leitenden Angestellten entspricht den durch diese Vereinbarung getroffenen Regelungen der übrigen Arbeitnehmer. Er wird bis zum 30.xx.2009 gegenüber dem Betriebsrat nachgewiesen.


§ 9 Wöchentliche Arbeitszeit


(1) Grundlage für die Berechnung der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bilden die Bestimmungen des § 2 Arbeitszeitabkommen vom 12.Juni 1996.
(2) Die Regelungen zur gesonderten Mehrarbeit und ihrer Vergütung in den §§ 12 und 13 der Vereinbarung vom 15. / 24. Juni 2008 treten rückwirkend zum 01.01.2009 außer Kraft
(3) Stunden der gesonderten Mehrarbeit, die seit dem 01.01.2009 im gesonderten Mehrarbeitskonto erfasst wurden, werden als Arbeitszeitguthaben in die betrieblichen Regelungen zur flexiblen Arbeitszeit (Faktor:1) überführt. Für diese Stunden entsteht kein Vergütungsanspruch.


§ 10 Ausbildung


(1) Das Unternehmen wird während der Laufzeit der Vereinbarung sein Ausbildungsplatzangebot nicht verringern.
(2) Erfolgt im Jahre 2009 keine Einstellung eines/einer Auszubildenden erhöht sich das Ausbildungsplatzangebot im Jahre 2010 auf xx Ausbildungsplätze.


§ 11 Übernahme von Auszubildenden


(1) Das Unternehmen wird Auszubildenden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis für mindestens 12 Monate anbieten, soweit dem nicht personenbedingte Gründe entgegenstehen. Der Betriebsrat ist hierüber unter Angabe der Gründe zu unterrichten.
(2) Mit Zustimmung des Betriebsrates kann von der Verpflichtung nach Abs.1 abgewichen werden, wenn das Angebot eines Arbeitsverhältnisses wegen akuter Beschäftigungsprobleme nicht möglich ist.
(3) Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, entscheidet die Einigungsstelle nach § 76 BetrVG.


§ 12 Jahressonderzahlung („Weihnachtsgeld“)


(1) Die Jahressonderzahlung gemäß des Tarifvertrages über Jahressonderzahlungen vom xx.xx.2000 entfällt für das Jahr 2009.
(2) Die Höhe der tariflichen Jahressonderzahlung gemäß § 2, Nr.2 des Tarifvertrages über Jahressonderzahlungen vom xx.xx.2000 wird im Jahr 2010 auf 25 Prozent, im Jahr 2011 auf 90 Prozent gesenkt.
(3) Die unter dem Geltungsbereich von § 1, Abs. 3 dieser Vereinbarung stehenden Beschäftigten haben für das Jahr 2009 Anspruch auf eine Jahressonderzahlung gemäß § 2, Nr.2 des Tarifvertrages über Jahressonderzahlungen vom xx.xx.2000 in Höhe 100 Prozent


§ 13 Urlaubsgeld

(1) In den Jahren 2009 bis 2010 entstehen keine Ansprüche auf Urlaubsgeld.
(2) Die unter dem Geltungsbereich von § 1, Abs. 3 dieser Vereinbarung stehenden Beschäftigten haben für das Jahr 2009 Anspruch auf ein ungekürztes Urlaubsgeld. Bei Nachweis der Zugehörigkeit zur Tarifvertragspartei IG Metall wird dieses um 120,- € erhöht.


§ 14 Sonderregelung für IG Metall Mitglieder


Die Jahressonderzahlung („Weihnachtsgeld“) gemäß § 12 dieser Vereinbarung wird für die Mitarbeiter, die dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrages gem. § 1, Abs.1 unterliegen, bei Nachweis der Zugehörigkeit zur Tarifvertragspartei IG Metall in den Jahren 2010 und 2011 um 100,- € erhöht.


§ 15 Tarifentgelte


Der zum 09.04.2009 in Kraft getretene Tarifvertrag über die Erhöhung der Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für Beschäftigte der westdeutschen Textilindustrie wird wie folgt umgesetzt:


1. Die Einmalzahlungen in 2009 für die Monate Mai bis Dezember in Höhe von 42,50€/Monat entfallen.
2. Die prozentuale Erhöhung um 1,5% tritt zum 01.07.2010 in Kraft.
3. Zum 01.01.2011 werden die Tariflöhne und Tarifgehälter dauerhaft um 40,-€ erhöht. Die Ausbildungsvergütungen werden um 20,-€ erhöht.
4. Die Einmalzahlungen für die Monate Januar 2011 und Februar 2011 in Höhe von jeweils 99,-€ bzw. 49,50 € für Auszubildende werden vorgezogen und zusammen mit der Jahressonderzahlung 2010 fällig.


 § 16 Tarifbindung


(1) Die xyGmbH wird für die Laufzeit der Vereinbarung die Tarifbindung durch den Anerkennungstarifvertrag vom xx.xx.2001 aufrecht erhalten.
(2) Die Kündigung des Anerkennungstarifvertrages ist erstmals zum 31.12.2011 möglich.


§ 17 Sonderkündigung


(1) Bei Nichteinhaltung der in § 2, in den §§ 5 und 6 sowie in den §§ 9 bis 16 gegebenen Zusagen kann diese Vereinbarung von der IG Metall schriftlich mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Dem Unternehmen ist der Kündigungsgrund mitzuteilen. Der Kündigung geht eine Beratung gem. § 21, Abs.3 voraus.
(2) Die tariflichen Ausschlussfristen laufen in diesem Fall ab schriftlicher Feststellung der Nichterfüllung durch die IG Metall.


§ 18 Änderung der Geschäftsgrundlage


(1) Bei Änderungen oder Wegfall der Geschäftsgrundlage werden die Tarifvertragsparteien in Verhandlungen über eine eventuelle Anpassung dieser Vereinbarung eintreten. Den Verhandlungen geht eine Beratung gem. § 21, Abs.3 voraus.
(2) Die Geschäftsgrundlage wird z.B. berührt bei
a) einer Veränderung der Gesellschafterstruktur, insbesondere
• Veräußerung des Unternehmens,
• Betriebsinhaberwechsel,
• Verschmelzung oder Umwandlung von Teilen oder des ganzen Unternehmens,
b) Verlegung des Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen innerhalb des Stadtgebiets xy
c) schwerwiegender Veränderung der Marktsituation, die zu wesentlichen Abweichungen von dem in Anlage beigefügten Unternehmenskonzept führt.
(3) Bleiben diese Verhandlungen ohne Ergebnis, ist die IG Metall berechtigt, diese Vereinbarung ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung zu kündigen.


§ 20 Außerkrafttreten


(1) Im Falle der Insolvenz des Unternehmens verliert diese Vereinbarung insgesamt rückwirkend ihre Gültigkeit.
(2) In Hinblick auf daraus entstehende Forderungsansprüche der Beschäftigten entfällt die Einhaltung tariflicher Ausschlussfristen sowie die Einrede von Verwirkung und Verjährung.


§ 21 Regelung von Streitfällen und bei Kündigung der Vereinbarung


(1) Die Tarifparteien bilden zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Bestimmungen dieser Vereinbarung einen Tarifausschuss, der binnen 14 Tagen nach Antragstellung zusammentreten muss.
(2) Der Tarifausschuss ist paritätisch besetzt und besteht aus einem von beiden Parteien bestimmten Verhandlungsführer und mindestens je 2 Beisitzern, die von jeder Tarifpartei von Fall zu Fall zu benennen sind.
(3) Der Tarifausschuss hat vor Ausspruch einer Kündigung aus den in den §§ 17 und 18 genannten Gründen mit dem Ziel der Einhaltung oder gegebenenfalls der einvernehmlichen Änderung bestehender Bestimmungen dieser Vereinbarung zu beraten.


§ 22 Besserungsschein


(1) Sollte in den Kalenderjahren 2010 und 2011 ein ausgewiesener Jahresüberschuss nach Steuer unter Berücksichtigung des Verlustvortrages aus dem Vorjahr von bis zu xxx T€ erreicht werden, ist dieser vorrangig zur Modernisierung der Produktionsanlagen durch Investitionen zu nutzen.
(2) Bei einem ausgewiesenen Jahresüberschuss nach Steuer unter Berücksichtigung des Verlustvortrages aus dem Vorjahr von mehr als xxxT€ erhalten die Arbeitnehmer aus dem den Betrag von xxx T€ übersteigenden Betrag einen finanziellen Ausgleich für die gemäß den §§ 13 und 14 dieser Vereinbarung entfallenen Ansprüche nach folgender Maßgabe:
1. Bezogen auf jeden Arbeitnehmer wird ein Besserungsschein erstellt, in dem die individuellen Beiträge gemäß den §§ 13 und 14 dieser Vereinbarung erfasst werden. Der Betriebsrat hat ein Einsichtsrecht in die Besserungsscheine.
2. Die in den Besserungsscheinen ausgewiesenen Beträge stellen die individuelle Höchstgrenze des finanziellen Ausgleichs dar.
3. Der von der xy GmbH insgesamt auf alle Besserungsscheine zu leistende finanzielle Ausgleich beträgt pro Kalenderjahr maximal 50% des Betrages gemäß Satz 1.
4. Der tatsächlich auszuzahlende Gesamtbetrag sowie die individuellen Ansprüche werden nach Vorlage des testierten Jahresabschlusses nebst Prüfbericht durch Beratung im Ausschuss gemäß § 4 dieser Vereinbarung nach den vorstehenden Maßgaben durch Betriebsvereinbarung festgelegt.
5. Bei Streitigkeiten entscheidet die betriebsverfassungsrechtliche Einigungsstelle. Hierbei sind eventuelle Änderungen der Bewertungs- und Bilanzrichtlinien zu berücksichtigen.


§ 23 Salvatorische Klausel


(1) Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht berührt.
(2) Anstelle unwirksamer Bestimmungen soll eine angemessene Regelung gelten, zu der die vertragsschließenden Parteien umgehend Gespräche führen werden.


§ 24 Inkrafttreten und Laufzeit


(1) Diese Vereinbarung tritt am xx.xx.2009 in Kraft. Sie ersetzt die zum 01.xx.2008 in Kraft getretenen Regelungen.
(2) Sie endet am xx.xx.2011, ohne dass es einer Kündigung bedarf und ohne Nachwirkung.


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